Setzen Sie KI ein, die nach außen sichtbar ist? WZ-IT sichtet den KI-Einsatz, klärt die Rollenfrage und betreibt Modelle auf eigener Infrastruktur, siehe KI-Lösungen. Einsatz gemeinsam einordnen
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Die Berichterstattung dazu lässt sich auf einen Satz verkürzen: Unternehmen müssen ihre Chatbots kennzeichnen und KI-Inhalte markieren.
Dieser Satz ist in der Sache richtig und in der Zuordnung falsch. Artikel 50 verteilt seine vier Pflichten auf zwei verschiedene Rollen, und die meisten Unternehmen tragen nur einen Teil davon. Wer die Rollenfrage überspringt, baut Hinweise ein, die er nicht schuldet, und übersieht die Pflicht, die ihn tatsächlich trifft.
Dieser Beitrag ordnet die vier Absätze ihren Adressaten zu, benennt die Frist am 2. Dezember 2026 und geht auf den Fall ein, der die Rollen verschiebt: das selbst betriebene Modell.
Alle Angaben aus dem Verordnungstext, Stand Oktober 2026.
Inhaltsverzeichnis
- Die Rollenfrage kommt zuerst
- Die vier Absätze und ihre Adressaten
- Absatz 1: der Hinweis auf die Maschine
- Absatz 2: die maschinenlesbare Markierung
- Absatz 4: was der Betreiber offenlegen muss
- Die Frist am 2. Dezember 2026
- Selbst betriebene Modelle verschieben die Rolle
- Was Artikel 50 nicht regelt
- Unser Vorgehen bei WZ-IT
- Weiterführende Guides
Die Rollenfrage kommt zuerst
Die KI-Verordnung kennt zwei Rollen, und fast jede Pflicht hängt daran.
Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet.
Ein Unternehmen, das einen Chatbot von einem Anbieter einkauft und auf seiner Website einbindet, ist Betreiber. Ein Unternehmen, das ein Sprachmodell im eigenen Haus betreibt und daraus einen Assistenten baut, den es unter eigenem Namen bereitstellt, ist Anbieter.
Diese Unterscheidung ist keine Feinheit. Sie entscheidet, welche der vier Pflichten aus Artikel 50 überhaupt greifen.
Die vier Absätze und ihre Adressaten
| Absatz | Gegenstand | Adressat |
|---|---|---|
| 1 | Hinweis, dass mit einem KI-System interagiert wird | Anbieter |
| 2 | maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte | Anbieter |
| 3 | Hinweis bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung | Betreiber |
| 4 | Offenlegung bei Deepfakes und informierenden KI-Texten | Betreiber |
Für ein Unternehmen, das fertige KI-Werkzeuge einsetzt, sind damit Absatz 3 und 4 die relevanten. Absatz 1 und 2 schuldet der Hersteller des Werkzeugs.
Das ist die Stelle, an der die verbreitete Zusammenfassung "Unternehmen müssen ihre Chatbots kennzeichnen" in die Irre führt. Der eingekaufte Chatbot muss den Hinweis mitbringen. Wer ihn einsetzt, sollte prüfen, ob er ihn mitbringt, schuldet ihn aber nicht selbst.
Absatz 1: der Hinweis auf die Maschine
Absatz 1 verlangt, dass KI-Systeme, die zur direkten Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so gestaltet werden, dass die betroffenen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren.
Zwei Punkte daran werden regelmäßig übersehen.
Der Hinweis muss in das System eingebaut sein. Die Formulierung zielt auf Gestaltung und Entwicklung, nicht auf einen Hinweis in der Datenschutzerklärung.
Die Ausnahme ist eng. Ein Hinweis entfällt, wenn es aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person ohnehin offensichtlich ist. Bei einem Assistenten, der in ganzen Sätzen antwortet und auf Rückfragen eingeht, trägt diese Ausnahme nicht.
Nach Absatz 5 muss die Information spätestens bei der ersten Interaktion vorliegen, klar und unterscheidbar sein und den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Ein Hinweis, der erst nach der dritten Antwort auftaucht, erfüllt das nicht.
Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Gegenüber Kunden oder Beschäftigte sind. Ein interner Assistent fällt darunter.
Absatz 2: die maschinenlesbare Markierung
Absatz 2 verlangt, dass Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, diese Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markieren und als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar machen. Die Pflicht schließt Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck ausdrücklich ein.
Ausgenommen sind unterstützende Bearbeitungsfunktionen, die die Eingabedaten nicht wesentlich verändern. Eine Rechtschreibkorrektur fällt nicht darunter, eine vollständige Neuformulierung schon.
Bei Bild, Audio und Video ist der Weg vorgezeichnet: eingebettete Herkunftsdaten und Wasserzeichen sind etablierte Verfahren.
Für die Umsetzung gibt es inzwischen einen Rahmen. Die Kommission hat am 10. Juni 2026 den finalen Verhaltenskodex zur Markierung und Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Er ist freiwillig und setzt auf mehrere Schichten: Metadaten, Wasserzeichen und Erkennungsverfahren, ausdrücklich auch für Text. Am 20. Juli 2026 folgten die finalen Leitlinien der Kommission zu Artikel 50. Wer den Kodex befolgt, hat eine nachvollziehbare Grundlage für die Prüfung. Bei Text bleibt es sinnvoll, zusätzlich zu dokumentieren, welche Inhalte maschinell erzeugt wurden.
Absatz 4: was der Betreiber offenlegen muss
Absatz 4 trifft den Betreiber und hat zwei Teile.
Deepfakes. Wer ein KI-System einsetzt, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder verändert, die einen Deepfake darstellen, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
Informierende Texte. Wer KI-erzeugte oder veränderte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss dies offenlegen.
Der zweite Teil wird oft zu weit gelesen. Er zielt auf Inhalte von öffentlichem Interesse, nicht auf jeden Text auf einer Unternehmenswebsite. Eine Produktbeschreibung fällt in aller Regel nicht darunter.
Zwei Ausnahmen sind für Unternehmen praktisch bedeutsam:
- Künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke: Hier beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, ohne die Darstellung zu beeinträchtigen.
- Redaktionelle Verantwortung: Inhalte, die einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterliegen und für die eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt, sind ausgenommen.
Die zweite Ausnahme ist der praktikable Weg für die meisten Unternehmen: KI-Entwürfe redaktionell prüfen und verantworten, statt jeden Absatz zu markieren.
Die Frist am 2. Dezember 2026
Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits in Verkehr gebracht waren, gilt die maschinenlesbare Markierungspflicht aus Absatz 2 erst ab dem 2. Dezember 2026.
Diese Schonfrist steht nicht im ursprünglichen Verordnungstext. Sie kam über den Digital Omnibus zur KI, der am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Wer im Verordnungstext von 2024 nachschlägt, findet sie nicht. Der Omnibus hat sie als neuen Absatz 4 in Artikel 111 eingefügt, der Übergangsvorschrift für Bestandssysteme (Verordnung (EU) 2026/1744).
Drei Punkte zur Einordnung:
- Die Schonfrist gilt nur für Absatz 2, nicht für die übrigen Pflichten. Der Hinweis nach Absatz 1 und die Offenlegung nach Absatz 4 gelten seit dem 2. August 2026 ohne Übergang.
- Sie gilt nur für Bestandssysteme. Ein System, das ab dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wird, muss die Markierung von Anfang an mitbringen.
- Derselbe Omnibus hat die Hochrisiko-Pflichten verschoben: für Anhang III auf den 2. Dezember 2027, für eingebettete Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028. Das haben wir gesondert eingeordnet.
Selbst betriebene Modelle verschieben die Rolle
Hier liegt der Punkt, der in den meisten Darstellungen fehlt.
Wer ein Sprachmodell auf eigener Infrastruktur betreibt, etwa mit vLLM oder Ollama hinter einer eigenen Oberfläche, und daraus eine Anwendung unter eigenem Namen bereitstellt, ist nicht mehr nur Betreiber. Er nimmt ein KI-System unter eigenem Namen in Betrieb und wird damit zum Anbieter.
Die Folge: Absatz 1 und 2 kommen hinzu.
| eingekaufter Dienst | selbst betriebenes Modell | |
|---|---|---|
| Rolle | Betreiber | Anbieter und Betreiber |
| Hinweis auf KI (Abs. 1) | schuldet der Hersteller | schulden Sie |
| maschinenlesbare Markierung (Abs. 2) | schuldet der Hersteller | schulden Sie |
| Deepfake-Offenlegung (Abs. 4) | schulden Sie | schulden Sie |
Das ist kein Argument gegen den Eigenbetrieb. Es ist ein Argument dafür, die Rollenfrage vor der Architekturentscheidung zu stellen und den Hinweis nach Absatz 1 gleich in die Oberfläche zu bauen, statt ihn später nachzurüsten.
Für Umgebungen, in denen Daten das Haus nicht verlassen dürfen, überwiegen die Gründe für den Eigenbetrieb ohnehin. Wie das in der Praxis aussieht, haben wir für lokale KI im Unternehmen beschrieben. Was dazukommt, ist eine nachvollziehbare Protokollierung, die zeigt, welches Modell welche Ausgabe erzeugt hat, siehe Langfuse.
Was Artikel 50 nicht regelt
Drei Abgrenzungen, die in Gesprächen regelmäßig aufkommen:
Artikel 50 ist keine Erlaubnisnorm. Er regelt Transparenz, nicht Zulässigkeit. Ob ein KI-Einsatz datenschutzrechtlich zulässig ist, beantwortet die Datenschutz-Grundverordnung, nicht die KI-Verordnung.
Artikel 50 verlangt keine Zertifizierung. Es gibt keine Meldung, keine Registrierung und keine Konformitätsbewertung für Transparenzpflichten. Wer eine solche Pflicht behauptet, verwechselt sie mit den Hochrisiko-Anforderungen.
Artikel 50 verdrängt nichts. Absatz 6 stellt klar, dass andere Transparenzpflichten aus Unions- oder nationalem Recht daneben bestehen bleiben.
Unser Vorgehen bei WZ-IT
Wir beginnen mit einer Bestandsaufnahme statt mit einer Maßnahme: Welche KI-Systeme laufen im Haus, welche davon interagieren mit Menschen oder erzeugen Inhalte, und in welcher Rolle stehen Sie bei jedem davon.
Daraus ergibt sich meist ein kurzer Handlungsplan. In den Fällen, die wir gesehen haben, geht es um wenige Stellen: einen Hinweis in der Oberfläche eines selbst gebauten Assistenten, eine dokumentierte redaktionelle Verantwortung für KI-gestützte Texte, und die Frage, welche Bestandssysteme bis zum 2. Dezember eine Markierung brauchen.
Wo Modelle auf eigener Infrastruktur laufen, richten wir die Protokollierung so ein, dass später nachvollziehbar ist, welches Modell welche Ausgabe erzeugt hat. Das ist für Artikel 50 nicht ausdrücklich gefordert, aber es ist die Grundlage jeder Auskunft, die Sie im Zweifel geben müssen.
Weiterführende Guides
- EU AI Act: Hochrisiko-Pflichten und was ab August 2026 gilt - die Verschiebung durch den Digital Omnibus
- Langfuse selbst hosten - Protokollierung für KI-Anwendungen
- vLLM, Ollama oder llama.cpp - Inferenz-Server für den Eigenbetrieb
- Lokale KI oder ChatGPT Business - Kosten und Kontrolle im Vergleich
- KI-Lösungen bei WZ-IT - Übersicht über Angebot und Vorgehen
Unklar, in welcher Rolle Sie stehen? Wir sichten Ihren KI-Einsatz, ordnen jede Anwendung einer Rolle zu und benennen, was daraus an Pflichten folgt. Termin vereinbaren
Quellen
- Artikel 50 der KI-Verordnung: Transparenzpflichten
- Artikel 113: Geltungsbeginn
- Artikel 111 im AI Act Service Desk der Europäischen Kommission
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI) auf EUR-Lex
- Verhaltenskodex der Kommission zur Markierung und Kennzeichnung KI-generierter Inhalte
- KI-Marktüberwachungsgesetz (KI-MIG)
- Digital Omnibus zur KI: Inkrafttreten und Änderungen
- Einordnung der Omnibus-Änderungen an den Fristen












