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KI-Kennzeichnungspflicht seit August 2026: was Artikel 50 wirklich verlangt

Timo Wevelsiep
Timo Wevelsiep
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Hinweis zum Inhalt: Die Informationen in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zusammengestellt. Technische Details, Preise, Versionen, Lizenzmodelle und externe Inhalte können sich ändern. Bitte prüfen Sie die genannten Angaben eigenständig, insbesondere vor geschäftskritischen oder sicherheitsrelevanten Entscheidungen. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Fach-, Rechts- oder Steuerberatung.

KI-Kennzeichnungspflicht seit August 2026: was Artikel 50 wirklich verlangt

Setzen Sie KI ein, die nach außen sichtbar ist? WZ-IT sichtet den KI-Einsatz, klärt die Rollenfrage und betreibt Modelle auf eigener Infrastruktur, siehe KI-Lösungen. Einsatz gemeinsam einordnen

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Die Berichterstattung dazu lässt sich auf einen Satz verkürzen: Unternehmen müssen ihre Chatbots kennzeichnen und KI-Inhalte markieren.

Dieser Satz ist in der Sache richtig und in der Zuordnung falsch. Artikel 50 verteilt seine vier Pflichten auf zwei verschiedene Rollen, und die meisten Unternehmen tragen nur einen Teil davon. Wer die Rollenfrage überspringt, baut Hinweise ein, die er nicht schuldet, und übersieht die Pflicht, die ihn tatsächlich trifft.

Dieser Beitrag ordnet die vier Absätze ihren Adressaten zu, benennt die Frist am 2. Dezember 2026 und geht auf den Fall ein, der die Rollen verschiebt: das selbst betriebene Modell.

Alle Angaben aus dem Verordnungstext, Stand 31. August 2026.

Inhaltsverzeichnis

Die Rollenfrage kommt zuerst

Die KI-Verordnung kennt zwei Rollen, und fast jede Pflicht hängt daran.

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet.

Ein Unternehmen, das einen Chatbot von einem Anbieter einkauft und auf seiner Website einbindet, ist Betreiber. Ein Unternehmen, das ein Sprachmodell im eigenen Haus betreibt und daraus einen Assistenten baut, den es unter eigenem Namen bereitstellt, ist Anbieter.

Diese Unterscheidung ist keine Feinheit. Sie entscheidet, welche der vier Pflichten aus Artikel 50 überhaupt greifen.

Die vier Absätze und ihre Adressaten

Absatz Gegenstand Adressat
1 Hinweis, dass mit einem KI-System interagiert wird Anbieter
2 maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte Anbieter
3 Hinweis bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung Betreiber
4 Offenlegung bei Deepfakes und informierenden KI-Texten Betreiber

Für ein Unternehmen, das fertige KI-Werkzeuge einsetzt, sind damit Absatz 3 und 4 die relevanten. Absatz 1 und 2 schuldet der Hersteller des Werkzeugs.

Das ist die Stelle, an der die verbreitete Zusammenfassung "Unternehmen müssen ihre Chatbots kennzeichnen" in die Irre führt. Der eingekaufte Chatbot muss den Hinweis mitbringen. Wer ihn einsetzt, sollte prüfen, ob er ihn mitbringt, schuldet ihn aber nicht selbst.

Absatz 1: der Hinweis auf die Maschine

Absatz 1 verlangt, dass KI-Systeme, die zur direkten Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so gestaltet werden, dass die betroffenen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren.

Zwei Punkte daran werden regelmäßig übersehen.

Der Hinweis muss in das System eingebaut sein. Die Formulierung zielt auf Gestaltung und Entwicklung, nicht auf einen Hinweis in der Datenschutzerklärung.

Die Ausnahme ist eng. Ein Hinweis entfällt, wenn es aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person ohnehin offensichtlich ist. Bei einem Assistenten, der in ganzen Sätzen antwortet und auf Rückfragen eingeht, trägt diese Ausnahme nicht.

Nach Absatz 5 muss die Information spätestens bei der ersten Interaktion vorliegen, klar und unterscheidbar sein und den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Ein Hinweis, der erst nach der dritten Antwort auftaucht, erfüllt das nicht.

Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Gegenüber Kunden oder Beschäftigte sind. Ein interner Assistent fällt darunter.

Absatz 2: die maschinenlesbare Markierung

Absatz 2 verlangt, dass Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, diese Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markieren und als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar machen. Die Pflicht schließt Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck ausdrücklich ein.

Ausgenommen sind unterstützende Bearbeitungsfunktionen, die die Eingabedaten nicht wesentlich verändern. Eine Rechtschreibkorrektur fällt nicht darunter, eine vollständige Neuformulierung schon.

Bei Bild, Audio und Video ist der Weg vorgezeichnet: eingebettete Herkunftsdaten und Wasserzeichen sind etablierte Verfahren.

Bei reinem Text gibt es kein durchgesetztes Verfahren. Wasserzeichen in Text sind Gegenstand der Forschung, aber nichts davon ist ein Standard, den ein Prüfer erwarten könnte. Das ist eine offene Stelle der Regelung, und sie betrifft ausgerechnet den Fall, der in Unternehmen am häufigsten vorkommt. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, dokumentiert nachvollziehbar, welche Inhalte maschinell erzeugt wurden, statt eine Markierung zu behaupten, die technisch nicht trägt.

Absatz 4: was der Betreiber offenlegen muss

Absatz 4 trifft den Betreiber und hat zwei Teile.

Deepfakes. Wer ein KI-System einsetzt, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder verändert, die einen Deepfake darstellen, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

Informierende Texte. Wer KI-erzeugte oder veränderte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss dies offenlegen.

Der zweite Teil wird oft zu weit gelesen. Er zielt auf Inhalte von öffentlichem Interesse, nicht auf jeden Text auf einer Unternehmenswebsite. Eine Produktbeschreibung fällt in aller Regel nicht darunter.

Zwei Ausnahmen sind für Unternehmen praktisch bedeutsam:

  • Künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke: Hier beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, ohne die Darstellung zu beeinträchtigen.
  • Redaktionelle Verantwortung: Inhalte, die einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterliegen und für die eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt, sind ausgenommen.

Die zweite Ausnahme ist der praktikable Weg für die meisten Unternehmen: KI-Entwürfe redaktionell prüfen und verantworten, statt jeden Absatz zu markieren.

Die Frist am 2. Dezember 2026

Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen waren, gilt die maschinenlesbare Markierungspflicht aus Absatz 2 erst ab dem 2. Dezember 2026.

Diese Schonfrist steht nicht im ursprünglichen Verordnungstext. Sie kam über den Digital Omnibus zur KI, der am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Wer im Verordnungstext von 2024 nachschlägt, findet sie nicht, und Artikel 111 über Bestandssysteme betrifft sie ebenfalls nicht.

Drei Punkte zur Einordnung:

  • Die Schonfrist gilt nur für Absatz 2, nicht für die übrigen Pflichten. Der Hinweis nach Absatz 1 und die Offenlegung nach Absatz 4 gelten seit dem 2. August 2026 ohne Übergang.
  • Sie gilt nur für Bestandssysteme. Ein System, das nach dem 2. August 2026 in Betrieb geht, muss die Markierung von Anfang an mitbringen.
  • Derselbe Omnibus hat die Hochrisiko-Pflichten verschoben: für Anhang III auf den 2. Dezember 2027, für eingebettete Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028. Das haben wir gesondert eingeordnet.

Selbst betriebene Modelle verschieben die Rolle

Hier liegt der Punkt, der in den meisten Darstellungen fehlt.

Wer ein Sprachmodell auf eigener Infrastruktur betreibt, etwa mit vLLM oder Ollama hinter einer eigenen Oberfläche, und daraus eine Anwendung unter eigenem Namen bereitstellt, ist nicht mehr nur Betreiber. Er nimmt ein KI-System unter eigenem Namen in Betrieb und wird damit zum Anbieter.

Die Folge: Absatz 1 und 2 kommen hinzu.

eingekaufter Dienst selbst betriebenes Modell
Rolle Betreiber Anbieter und Betreiber
Hinweis auf KI (Abs. 1) schuldet der Hersteller schulden Sie
maschinenlesbare Markierung (Abs. 2) schuldet der Hersteller schulden Sie
Deepfake-Offenlegung (Abs. 4) schulden Sie schulden Sie

Das ist kein Argument gegen den Eigenbetrieb. Es ist ein Argument dafür, die Rollenfrage vor der Architekturentscheidung zu stellen und den Hinweis nach Absatz 1 gleich in die Oberfläche zu bauen, statt ihn später nachzurüsten.

Für Umgebungen, in denen Daten das Haus nicht verlassen dürfen, überwiegen die Gründe für den Eigenbetrieb ohnehin. Wie das in der Praxis aussieht, haben wir für lokale KI im Unternehmen beschrieben. Was dazukommt, ist eine nachvollziehbare Protokollierung, die zeigt, welches Modell welche Ausgabe erzeugt hat, siehe Langfuse.

Was Artikel 50 nicht regelt

Drei Abgrenzungen, die in Gesprächen regelmäßig aufkommen:

Artikel 50 ist keine Erlaubnisnorm. Er regelt Transparenz, nicht Zulässigkeit. Ob ein KI-Einsatz datenschutzrechtlich zulässig ist, beantwortet die Datenschutz-Grundverordnung, nicht die KI-Verordnung.

Artikel 50 verlangt keine Zertifizierung. Es gibt keine Meldung, keine Registrierung und keine Konformitätsbewertung für Transparenzpflichten. Wer eine solche Pflicht behauptet, verwechselt sie mit den Hochrisiko-Anforderungen.

Artikel 50 verdrängt nichts. Absatz 6 stellt klar, dass andere Transparenzpflichten aus Unions- oder nationalem Recht daneben bestehen bleiben.

Unser Vorgehen bei WZ-IT

Wir beginnen mit einer Bestandsaufnahme statt mit einer Maßnahme: Welche KI-Systeme laufen im Haus, welche davon interagieren mit Menschen oder erzeugen Inhalte, und in welcher Rolle stehen Sie bei jedem davon.

Daraus ergibt sich meist ein kurzer Handlungsplan. In den Fällen, die wir gesehen haben, geht es um wenige Stellen: einen Hinweis in der Oberfläche eines selbst gebauten Assistenten, eine dokumentierte redaktionelle Verantwortung für KI-gestützte Texte, und die Frage, welche Bestandssysteme bis zum 2. Dezember eine Markierung brauchen.

Wo Modelle auf eigener Infrastruktur laufen, richten wir die Protokollierung so ein, dass später nachvollziehbar ist, welches Modell welche Ausgabe erzeugt hat. Das ist für Artikel 50 nicht ausdrücklich gefordert, aber es ist die Grundlage jeder Auskunft, die Sie im Zweifel geben müssen.

Weiterführende Guides

Unklar, in welcher Rolle Sie stehen? Wir sichten Ihren KI-Einsatz, ordnen jede Anwendung einer Rolle zu und benennen, was daraus an Pflichten folgt. Termin vereinbaren

Quellen

Anfrage

KI-Einsatz auf die Kennzeichnungspflicht prüfen

Wir sichten, welche KI-Systeme Sie einsetzen, welche Rolle Sie dabei einnehmen und was daraus an Pflichten folgt.

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Häufig gestellte Fragen

Antworten auf wichtige Fragen zu diesem Thema

Artikel 50 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026. Für Systeme, die vor diesem Datum schon in Verkehr waren, greift die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 erst ab dem 2. Dezember 2026. Diese Schonfrist kam über den Digital Omnibus zur KI, der am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist.

Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 1 trifft den Anbieter, also den, der das System entwickelt und in Verkehr bringt. Wer einen fertigen Chatbot einkauft, ist Betreiber und nicht Adressat dieses Absatzes. Wer den Chatbot selbst baut, etwa auf einem selbst betriebenen Modell, wird zum Anbieter und trägt die Pflicht.

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Artikel 50 verteilt die Pflichten unterschiedlich: Absatz 1 und 2 treffen den Anbieter, Absatz 3 und 4 den Betreiber.

Ja. Artikel 50 kennt keine Schwelle nach Unternehmensgröße oder Umsatz. Maßgeblich ist, ob ein KI-System direkt mit Menschen interagiert oder synthetische Inhalte erzeugt, nicht wie groß das Unternehmen dahinter ist.

Nein. Artikel 50 Absatz 1 nimmt Fälle aus, in denen es aus Sicht einer angemessen informierten Person ohnehin offensichtlich ist. Diese Ausnahme ist eng und trägt nicht, sobald die Interaktion einem Gespräch mit einem Menschen ähnelt.

Absatz 2 verlangt, dass erzeugte Inhalte in einem maschinenlesbaren Format markiert und als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar sind. Bei Bild, Audio und Video sind dafür Verfahren wie eingebettete Herkunftsdaten oder Wasserzeichen etabliert. Bei reinem Text gibt es kein durchgesetztes Verfahren, und genau dort ist die Umsetzung offen.

Zwei verschiedene Pflichten greifen. Der Anbieter muss nach Absatz 2 maschinenlesbar markieren. Der Betreiber muss nach Absatz 4 offenlegen, wenn er KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Ein Produkttext fällt in der Regel nicht darunter, ein redaktioneller Beitrag zu einem gesellschaftlichen Thema eher.

Absatz 4 nimmt Inhalte aus, die einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterliegen und für die eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Wer KI-Entwürfe redaktionell prüft und verantwortet, fällt unter diese Ausnahme.

Die Rolle. Wer ein Modell im eigenen Haus betreibt und daraus eine Anwendung baut, die er unter eigenem Namen bereitstellt, ist nicht mehr nur Betreiber, sondern Anbieter. Damit gelten Absatz 1 und 2 zusätzlich, einschließlich der maschinenlesbaren Markierung erzeugter Inhalte.

Absatz 1 knüpft an die direkte Interaktion mit natürlichen Personen an und unterscheidet dabei nicht zwischen Kunden und Beschäftigten. Ein interner Assistent, mit dem Mitarbeitende chatten, fällt darunter. Die praktische Hürde ist gering, weil ein Hinweis in der Oberfläche genügt.

Die KI-Verordnung sieht für Verstöße gegen die Transparenzpflichten Geldbußen vor, die von den nationalen Marktüberwachungsbehörden verhängt werden. Die praktisch größere Folge ist meist nicht das Bußgeld, sondern dass ein nicht gekennzeichneter Chatbot im Streitfall als Täuschung dasteht.

Nein, das sind getrennte Regelungswerke. Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III wurden über den Digital Omnibus auf den 2. Dezember 2027 verschoben, für eingebettete Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028. Artikel 50 gilt davon unabhängig seit August 2026.

Timo Wevelsiep

Geschrieben von

Timo Wevelsiep

Co-Founder & CEO

Co-Founder von WZ-IT. Spezialisiert auf Cloud-Infrastruktur, Open-Source-Plattformen und Managed Services für KMUs und Enterprise-Kunden weltweit.

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