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EU AI Act für Unternehmen: was er verlangt

Timo WevelsiepTimo WevelsiepAktualisiert: 04.08.2026

Hinweis zum Inhalt: Versionen, Befehle und Preise können sich ändern. Bitte prüfen Sie kritische Schritte vor dem produktiven Einsatz eigenständig. Dieser Leitfaden ersetzt keine individuelle Beratung.

KI technisch kontrollierbar und nachweisbar betreiben? WZ-IT setzt Datenflüsse, Rollen, Modellversionen, Protokollierung und Betriebsgrenzen technisch um. Die rechtliche Klassifikation bleibt eine Aufgabe des Unternehmens und seiner Rechtsberatung. Managed AI ansehen

Mit dem EU AI Act hat der Einsatz künstlicher Intelligenz einen verbindlichen europäischen Rechtsrahmen. Für Unternehmen reicht die Frage „nutzen wir KI?" nicht aus. Entscheidend sind Rolle, konkreter Verwendungszweck, betroffene Personen und das daraus entstehende Risiko. Dieser Artikel übersetzt den Stand nach Inkrafttreten des AI Omnibus vom 27. Juli 2026 in einen praktischen Prüf- und Umsetzungsplan. Er ist eine technische und organisatorische Einordnung, keine Rechtsberatung. Stand August 2026.

Inhaltsverzeichnis

Was der EU AI Act regelt

Der EU AI Act ist die europäische Verordnung für künstliche Intelligenz. Ihr Kern ist ein risikobasierter Ansatz: Nicht jede KI wird gleich behandelt, sondern nach dem Risiko, das von ihrem konkreten Einsatz ausgeht. Je höher das Risiko, desto strenger die Pflichten.

Wichtig für die Einordnung: Der AI Act knüpft nicht allein an das Modell oder den Betriebsort an. Dasselbe Basismodell kann in einer internen Formulierungshilfe ein geringeres Risiko haben und als Bestandteil einer Bewerberbewertung unter Hochrisiko-Regeln fallen. Self-Hosting hebt Pflichten nicht auf, kann aber Datenflüsse, Versionierung und technische Nachweise kontrollierbarer machen.

Zuerst die eigene Rolle bestimmen

Pflichten unterscheiden sich danach, ob ein Unternehmen Anbieter, Betreiber beziehungsweise Deployer, Importeur oder Händler ist. Viele Unternehmen sind bei einem eingekauften Assistenten Deployer. Wer ein System unter eigenem Namen bereitstellt, wesentlich verändert oder selbst ein Modell anbietet, kann zusätzliche Anbieterpflichten übernehmen.

Für jedes System sollte deshalb ein kurzes Rollenblatt vorhanden sein:

  • Wer stellt Modell und Anwendung bereit?
  • Wer legt Zweck, Eingaben, Ausgaben und betroffene Nutzer fest?
  • Wird das System nur intern genutzt oder Dritten angeboten?
  • Werden Modell, Sicherheitskomponenten oder Zweck wesentlich verändert?
  • Welche Dokumentation liefert der Anbieter, und welche muss der Betreiber selbst führen?

Diese Einordnung erfolgt pro System und Version. Eine allgemeine Aussage wie „wir sind nur Nutzer" reicht bei mehreren Integrationen und Eigenentwicklungen nicht.

Die vier Risikostufen

Die EU-Kommission erläutert vier Stufen:

  • Verbotene Praktiken - Anwendungen wie Social Scoring oder bestimmte manipulative Systeme sind untersagt.
  • Hochrisiko-Systeme - darunter bestimmte Anwendungen in kritischer Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, wesentlichen Diensten oder regulierten Produkten. Je nach Rolle gehören Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Robustheit und Konformitätsanforderungen dazu.
  • Transparenzrisiko - Menschen müssen in bestimmten Situationen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren. Für bestimmte synthetische Inhalte, Deepfakes und Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gelten weitere Kennzeichnungspflichten.
  • Minimales Risiko - der Großteil der Anwendungen; weitgehend ohne besondere Pflichten.

Die Einordnung darf nicht nur aus dem Produktnamen abgeleitet werden. Ein interner Rechercheassistent, ein öffentliches Widget und ein System zur Priorisierung von Bewerbungen können dasselbe Modell nutzen, rechtlich aber sehr unterschiedlich behandelt werden.

GPAI: Regeln für Basismodelle

Eine eigene Kategorie bilden allgemein einsetzbare KI-Modelle (General-Purpose AI, GPAI) - die großen Basismodelle, auf denen viele Anwendungen aufsetzen. Für ihre Anbieter gelten eigene Pflichten, etwa zur technischen Dokumentation und zu Angaben über die Trainingsdaten; Modelle mit systemischem Risiko unterliegen zusätzlichen Anforderungen.

Für Unternehmen, die solche Modelle nur einsetzen, sind ihre Deployer-Pflichten und die Risikoklasse der Anwendung zentral. Beim Self-Hosting bleiben zusätzlich Lizenz, Modellkarte, Herkunft, Version, Evaluationsgrenzen und Updatepfad relevant. Wer Fine-Tuning, Distillation oder eigene Bereitstellung plant, sollte vorab prüfen, ob dadurch eine andere Rolle oder zusätzliche Pflichten entstehen.

Der gestaffelte Zeitplan

Die Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft und gilt grundsätzlich seit 2. August 2026. Der aktuelle Zeitplan der EU-Kommission lautet:

Stichtag Regelungsbereich
2. Februar 2025 erste verbotene Praktiken und Pflicht zu ausreichender KI-Kompetenz
2. August 2025 Governance-Regeln und Pflichten für GPAI-Modelle
2. August 2026 allgemeine Anwendbarkeit und Transparenzpflichten
2. Dezember 2027 Hochrisiko-Systeme in den Bereichen des Anhangs III, etwa Beschäftigung
2. August 2028 Hochrisiko-Systeme als Sicherheitskomponente regulierter Produkte nach Anhang I

Diese späteren Hochrisikofristen wurden durch den AI Omnibus verändert, der am 27. Juli 2026 in Kraft trat. Deshalb sollten ältere Übersichten mit den früheren Terminen nicht ungeprüft weiterverwendet werden.

Was Unternehmen konkret umsetzen sollten

Ein tragfähiges Programm beginnt nicht mit einer umfangreichen Richtlinie, sondern mit einem belastbaren Inventar:

  1. Systeme erfassen: auch eingebettete Funktionen in SaaS, Support, Recruiting und Entwicklung berücksichtigen.
  2. Rolle und Zweck dokumentieren: Anbieter, Deployer, Nutzergruppen, betroffene Personen und erlaubte Datenklassen festhalten.
  3. Risiko und Verbote prüfen: verbotene Praktiken ausschließen, Transparenz- und mögliche Hochrisikopflichten einordnen.
  4. KI-Kompetenz organisieren: Schulungen nach Rolle und Risiko statt einer einmaligen allgemeinen Präsentation.
  5. Anbieterunterlagen sichern: Modellkarte, Versionsstand, technische Grenzen, Unterauftragnehmer und Änderungsinformationen.
  6. Betrieb regeln: Freigabe, menschliche Kontrolle, Incident-Prozess, Protokolle, Aufbewahrung, Updates und Abschaltung definieren.
  7. Änderungen neu bewerten: neuer Zweck, neues Modell oder neue Datenquelle können die Einordnung verändern.

Datenschutz, Mitbestimmung, Urheberrecht, Berufsrecht und Informationssicherheit laufen daneben weiter. Der AI Act ersetzt diese Prüfungen nicht.

Was die technische Plattform nachweisen können sollte

Nicht jede Anwendung braucht vollständige Eingabe- und Ausgabeprotokolle. Eine unreflektierte Vollprotokollierung kann selbst Datenschutz- und Mitbestimmungsrisiken erzeugen. Das Protokollkonzept muss Zweck, Datenklasse und Aufbewahrung abbilden.

Technisch sinnvoll sind häufig:

  • eindeutige Versionen von Modell, Prompt, Wissensbestand und Anwendung,
  • getrennte Rollen für Nutzer, Administration und Auswertung,
  • protokollierte Änderungen an Modellen und Datenquellen,
  • nachvollziehbare Quellen bei wissensbasierten Antworten,
  • Messwerte zu Qualität, Latenz und Fehlverhalten ohne unnötige Klardaten,
  • Freigaben und menschliche Kontrolle bei wirkungsstarken Aktionen,
  • dokumentierte Abschaltung, Rollback und Incident-Bearbeitung.

Eine Observability-Schicht wie Langfuse kann Traces, Versionen und Evaluationen abbilden. Welche Inhalte dort gespeichert werden dürfen, muss jedoch separat festgelegt werden.

Wie WZ-IT dabei unterstützt

WZ-IT übernimmt die technische Übersetzung der Anforderungen: kontrollierte Managed-AI-Infrastruktur, Modell- und Gateway-Betrieb, Identitätsanbindung, RAG mit Quellen und Berechtigungen, datensparsame Observability sowie dokumentierte Update- und Rollback-Wege. Für interne Wissenssysteme ist der interne KI-Assistent ein typischer Ausgangspunkt.

Wir liefern damit die technische Grundlage und die für Prüfungen nötige Systembeschreibung. Die rechtliche Rollen- und Risikoeinordnung sowie eine gegebenenfalls erforderliche Konformitätsbewertung bleiben beim verantwortlichen Unternehmen und dessen Beratung.

Quellen

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Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Der EU AI Act ist die europäische Verordnung zur Regulierung künstlicher Intelligenz. Er verfolgt einen risikobasierten Ansatz: Je höher das Risiko einer KI-Anwendung, desto strenger die Pflichten. Verbotene Praktiken sind untersagt, Hochrisiko-Systeme unterliegen umfangreichen Auflagen, und für allgemeine KI-Modelle (GPAI) gelten eigene Regeln.

Die EU-Kommission erläutert vier Risikostufen: unzulässiges, hohes, transparenzbezogenes sowie minimales oder kein Risiko. Entscheidend ist der konkrete Verwendungszweck. Ein Sprachmodell ist deshalb nicht pauschal hochriskant; eine darauf aufbauende Anwendung im Recruiting oder Beschäftigtenmanagement kann dagegen unter die Hochrisiko-Regeln fallen.

Ja, der EU AI Act knüpft an den Anwendungsfall und das Risiko an, nicht an den Betriebsort. Ein selbst gehostetes Modell entbindet nicht von den Pflichten. Der eigene Betrieb erleichtert aber die Erfüllung: Protokollierung, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle über die Datenflüsse lassen sich auf eigener Infrastruktur deutlich einfacher umsetzen.

GPAI steht für General-Purpose AI, also allgemein einsetzbare Modelle. Eigene Pflichten treffen vor allem deren Anbieter; für Modelle mit systemischem Risiko gelten zusätzliche Anforderungen. Ein Unternehmen, das ein Modell lediglich in einer Anwendung einsetzt, ist häufig Deployer. Durch wesentliche Änderungen, eigenes Branding oder das Bereitstellen eines eigenen Modells kann sich die Rolle jedoch ändern und muss konkret geprüft werden.

Die Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft und gilt grundsätzlich seit 2. August 2026. Verbote und KI-Kompetenz gelten seit 2. Februar 2025, Governance und GPAI-Pflichten seit 2. August 2025. Nach dem im Juli 2026 in Kraft getretenen AI Omnibus gelten Annex-III-Hochrisikoregeln ab 2. Dezember 2027 und produktbezogene Annex-I-Regeln ab 2. August 2028.

Die Obergrenze hängt von der Art des Verstoßes und der Rolle des Unternehmens ab. Bei bestimmten verbotenen Praktiken nennt die Verordnung bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; für andere Verstöße gelten niedrigere Stufen und besondere Regeln für kleinere Unternehmen. Maßgeblich ist die konkrete Vorschrift, nicht eine pauschale Maximalzahl.

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