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Data Act und Wechselentgelte: Was ab 12. Januar 2027 beim Cloud-Wechsel kostenlos wird und was nicht

Data Act und Wechselentgelte: Was ab 12. Januar 2027 beim Cloud-Wechsel kostenlos wird und was nicht

Hinweis zum Inhalt: Die Informationen in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zusammengestellt. Technische Details, Preise, Versionen, Lizenzmodelle und externe Inhalte können sich ändern. Bitte prüfen Sie die genannten Angaben eigenständig, insbesondere vor geschäftskritischen oder sicherheitsrelevanten Entscheidungen. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Fach-, Rechts- oder Steuerberatung.

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Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Cloud-Anbieter für einen Anbieterwechsel keine Wechselentgelte mehr verlangen. So steht es in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2854, dem EU Data Act. In vielen deutschsprachigen Ratgebern wird daraus der Satz, Egress-Gebühren seien ab 2027 „vollständig verboten“. Das trifft nicht zu.

Verboten werden Entgelte für den Wechsel, einschließlich der Datenübertragung, die der Wechsel erfordert. Der Datenverkehr im laufenden Betrieb bleibt kostenpflichtig, und bei paralleler Nutzung mehrerer Anbieter dürfen Anbieter ihre Kosten dauerhaft weiterberechnen.

Dieser Beitrag ist eine Referenz zu genau dieser Frage: was am 12. Januar 2027 kostenlos wird und was nicht, mit Fundstelle je Aussage, den Fristen aus Art. 25 und dem Stand der Exit-Programme von AWS, Azure und Google Cloud. Wie ein Cloud-Exit mit Kostenbild, Abhängigkeiten und Zielarchitektur geplant wird, beschreibt der Leitfaden Cloud-Exit für den Mittelstand. Stand: 13. Oktober 2026.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Wie die Regeln auf Ihre Verträge anzuwenden sind, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Das Wichtigste in Kürze:

  1. Ab dem 12.01.2027 sind Wechselentgelte verboten, einschließlich der Datenextraktionsentgelte für den Wechsel (Art. 29 Abs. 1, Art. 2 Nr. 35 und 36).
  2. Bis dahin sind nur ermäßigte Wechselentgelte erlaubt, höchstens in Höhe der Kosten, die unmittelbar durch den Wechsel entstehen (Art. 29 Abs. 2 und 3).
  3. Es gibt kein allgemeines Egress-Verbot. Traffic im laufenden Betrieb bleibt kostenpflichtig, bei paralleler Nutzung dürfen Anbieter ihre Kosten berechnen (Art. 34 Abs. 2).
  4. Standarddienstentgelte und verhältnismäßige Entgelte bei vorzeitiger Kündigung sind keine Wechselentgelte (Art. 2 Nr. 36, Erwägungsgrund 89).
  5. Die Regeln gelten seit dem 12.09.2025 auch für bestehende Verträge, für IaaS, PaaS und SaaS und für Anbieter außerhalb der EU mit Kunden in der EU.

Inhaltsverzeichnis

Was sich am 12. Januar 2027 ändert

Art. 29 Data Act schafft Wechselentgelte in zwei Stufen ab. Die maßgeblichen Daten:

Datum Was gilt Fundstelle
11.01.2024 Inkrafttreten; ab hier dürfen Wechselentgelte nur noch ermäßigt erhoben werden Art. 50, Art. 29 Abs. 2
12.09.2025 Geltungsbeginn; Kapitel VI gilt für neue und bestehende Verträge Art. 50; Bundesnetzagentur
bis 12.01.2027 ermäßigte Wechselentgelte höchstens in Höhe der Kosten, die dem Anbieter im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wechsel entstehen Art. 29 Abs. 2 und 3
ab 12.01.2027 keine Wechselentgelte für den Vollzug des Anbieterwechsels Art. 29 Abs. 1
ohne Enddatum parallele Nutzung: Datenextraktionsentgelte bis zur Höhe der entstandenen Kosten Art. 34 Abs. 2
12.09.2027 Kapitel IV (missbräuchliche Vertragsklauseln zwischen Unternehmen) für ältere Verträge; betrifft nicht den Anbieterwechsel Art. 50
bis 12.09.2028 Bewertung der Wechselregeln (Art. 23 bis 31, 34, 35) durch die Kommission Art. 49 Abs. 2

Das Verbot hängt an zwei Begriffen aus Art. 2:

  • Wechselentgelte (Art. 2 Nr. 36) sind „andere Entgelte als Standarddienstentgelte oder Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung, die ein Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bei einem Kunden für die Handlungen erhebt, die in dieser Verordnung für den Wechsel zu den Systemen eines anderen Anbieters oder IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten vorgeschrieben sind, einschließlich Datenextraktionsentgelten“.
  • Datenextraktionsentgelte (Art. 2 Nr. 35) sind „Datenübertragungsentgelte, die den Kunden dafür in Rechnung gestellt werden, dass ihre Daten über das Netz aus der IKT-Infrastruktur eines Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten in die Systeme anderer Anbieter oder in IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten extrahiert werden“.

Egress fällt also nur dann unter das Verbot, wenn er dem Wechsel dient: Daten verlassen den bisherigen Anbieter in Richtung eines anderen Anbieters oder der eigenen IT. Die Kommission fasst das so zusammen, dass ab dem 12.01.2027 Wechselentgelte „including charges for data egress“ vollständig entfallen (Kommission, Data Act explained).

Kostenlos oder weiterhin kostenpflichtig: die Übersicht

Posten Ab 12.01.2027 Fundstelle
Datenübertragung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte zum neuen Anbieter oder in die eigene IT beim Wechsel kostenlos Art. 29 Abs. 1, Art. 2 Nr. 35 und 36
Vorgeschriebene Wechselhandlungen des bisherigen Anbieters, etwa angemessene Unterstützung im Übergangszeitraum kostenlos Art. 29 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 lit. a
Export in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, wenn keine Interoperabilitätsnormen veröffentlicht sind kostenlos Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 5
Offene Schnittstellen für den Wechsel bei PaaS und SaaS unentgeltlich, schon seit 12.09.2025 Art. 30 Abs. 2
Kosten, die der Anbieter durch Auslagerung seiner Wechselpflichten an Dritte hat nicht an den Kunden weiterzugeben Erwägungsgrund 89
Standarddienstentgelte für die laufenden Dienste, auch während Kündigungsfrist und Übergangszeitraum weiterhin kostenpflichtig, bis der Vertrag endet Art. 2 Nr. 36, Erwägungsgrund 89
Egress im laufenden Betrieb: Webseiten, APIs, Downloads, Auslieferung an Endnutzer weiterhin kostenpflichtig, der Data Act regelt diese Preise nicht Art. 2 Nr. 35 (nur Extraktion zu anderem Anbieter oder eigener IT)
Datenverkehr zwischen Regionen oder Zonen desselben Anbieters weiterhin kostenpflichtig Art. 2 Nr. 35
Egress bei paralleler Nutzung, etwa in Multi-Cloud-Architekturen kostenpflichtig, höchstens die entstandenen Kosten Art. 34 Abs. 2, Erwägungsgrund 99
Verhältnismäßige Entgelte bei vorzeitiger Kündigung von Verträgen mit fester Laufzeit zulässig Art. 2 Nr. 36, Erwägungsgrund 89
Zusatzleistungen über die gesetzlichen Wechselpflichten hinaus, auf Verlangen und mit vorab vereinbartem Preis zulässig Erwägungsgrund 89
Migrationsdienstleister, die der Kunde selbst beauftragt Sache des Kunden Erwägungsgrund 89
Maßgeschneiderte Dienste nach Art. 31 Abs. 1 Entgeltverbot gilt nicht Art. 31 Abs. 1
Test- und Bewertungsversionen für begrenzte Zeit Kapitel VI gilt nicht Art. 31 Abs. 2

Kurz gesagt: Kostenlos wird der Weg hinaus, nicht der Betrieb. Erwägungsgrund 99 begründet die Unterscheidung damit, dass die Datenextraktion beim Wechsel einmalig ist, bei paralleler Nutzung aber ein fortlaufender Vorgang sein kann.

Rechenbeispiel: einmaliger Wechsel gegen laufenden Traffic

Wie groß der Unterschied zwischen beiden Posten ist, zeigt ein Rechenbeispiel mit den Listenpreisen von AWS für ausgehenden Traffic aus Frankfurt (eu-central-1) ins Internet (AWS Price List API, AWSDataTransfer, Veröffentlichung 16.09.2026). Preise in US-Dollar, zzgl. USt.

Staffel je Monat Preis je GB
erste 10 TB 0,090 US-$
nächste 40 TB 0,085 US-$
nächste 100 TB 0,070 US-$
über 150 TB 0,050 US-$

Annahme: 50 TB Datenbestand werden beim Wechsel einmal übertragen, im laufenden Betrieb gehen 5 TB im Monat an Endnutzer. AWS rechnet in der Preisliste mit 1 TB = 1.024 GB. Beide Posten sind jeweils für sich gerechnet, ohne das Freikontingent von 100 GB im Monat.

Posten Rechnung Betrag Ab 12.01.2027
Wechsel: 50 TB einmalig 10.240 GB × 0,090 US-$ + 40.960 GB × 0,085 US-$ 4.403,20 US-$ nicht mehr berechenbar (Art. 29 Abs. 1)
Betrieb: 5 TB im Monat 5.120 GB × 0,090 US-$ 460,80 US-$ im Monat bleibt
Betrieb: 12 Monate 460,80 US-$ × 12 5.529,60 US-$ im Jahr bleibt

Der laufende Traffic übersteigt in diesem Beispiel nach knapp zehn Monaten den einmaligen Egress des Wechsels. AWS erlässt den Wechsel-Egress auf Antrag schon heute (siehe unten). Für die laufenden Cloud-Kosten ist deshalb der Traffic im Betrieb maßgeblich, nicht der Wechsel. Die Preise aller großen Anbieter vergleicht der Beitrag Public Internet Egress Kosten.

Verbreitete Irrtümer zu Egress und Wechselentgelten

„Ab 2027 sind Egress-Gebühren verboten.“ Verboten sind Wechselentgelte. Egress fällt nur darunter, soweit Daten für den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in die eigene IT übertragen werden (Art. 2 Nr. 35 und 36, Art. 29 Abs. 1). Traffic zu Endnutzern, zwischen Regionen und bei paralleler Nutzung bleibt kostenpflichtig.

„Die Gebühren entfallen im September 2027.“ Der Stichtag für Wechselentgelte ist der 12. Januar 2027 (Art. 29 Abs. 1). Der 12. September 2027 betrifft Kapitel IV, die Regeln zu missbräuchlichen Vertragsklauseln zwischen Unternehmen, für ältere Verträge (Art. 50).

„Ab 2027 dürfen Anbieter nur noch ihre tatsächlichen Kosten berechnen.“ Diese Kostengrenze gilt bis zum 12. Januar 2027 (Art. 29 Abs. 2 und 3). Danach sind Wechselentgelte ganz unzulässig. Dauerhaft kostenbasiert bleibt nur der Egress bei paralleler Nutzung (Art. 34 Abs. 2).

„Mit dem Data Act wird Multi-Cloud kostenlos.“ Bei paralleler Nutzung bleiben Datenextraktionsentgelte bis zur Höhe der Kosten erlaubt, auch nach dem 12.01.2027 (FAQ der Kommission, Nr. 54). Kostenlose Angebote für Multicloud-Traffic sind freiwillige Entscheidungen einzelner Anbieter.

„Der Wechsel wird komplett kostenlos.“ Standarddienstentgelte laufen bis zum Vertragsende weiter, verhältnismäßige Entgelte bei vorzeitiger Kündigung bleiben zulässig (Erwägungsgrund 89). Parallelbetrieb, Umbau proprietärer Dienste und die neue Umgebung kosten weiterhin Geld.

„Das gilt nur für neue Verträge.“ Kapitel VI gilt seit dem 12.09.2025 auch für bestehende Verträge (Bundesnetzagentur). Art. 50 enthält Übergangsregeln nur für andere Kapitel.

„Das betrifft nur Infrastruktur.“ Kapitel VI erfasst IaaS, PaaS und SaaS (Erwägungsgrund 81, FAQ der Kommission Nr. 58a). Unterschiede gibt es nur bei den technischen Pflichten: Funktionsäquivalenz betrifft IaaS (Art. 30 Abs. 1, Erwägungsgrund 86), offene Schnittstellen und Interoperabilitätsnormen die übrigen Dienste (Art. 30 Abs. 2 und 3).

„Das gilt nur für europäische Anbieter.“ Der Data Act gilt für Anbieter unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, wenn sie Kunden in der Union bedienen (Art. 1 Abs. 3 lit. f).

„Die Exit-Programme der Hyperscaler sind der Data-Act-Wechsel.“ Die Programme haben eigene Bedingungen, etwa die Kündigung aller Azure-Subscriptions oder die Migration aller Workloads eines Google-Cloud-Dienstes. AWS führt den Wechsel von EU-Kunden nach dem Data Act über ein eigenes Addendum.

„Der Digital Omnibus kippt das Entgeltverbot.“ Der Kommissionsvorschlag vom 19.11.2025 nimmt Art. 29 ausdrücklich von den geplanten Erleichterungen aus. Stand Oktober 2026 ist er nicht verabschiedet.

Was AWS, Azure und Google Cloud heute schon erlassen

Alle drei Hyperscaler erlassen den Egress beim Auszug bereits vor dem 12.01.2027, jeweils mit eigenen Bedingungen. Stand 13.10.2026:

Anbieter Verfahren Zeitfenster Bedingungen Quelle
AWS Antrag über den AWS Support, mindestens zwei Monate vor dem geplanten Wechsel; Gutschrift nach Freigabe außerhalb der EU 180 Tage (Update vom 08.10.2026); EU-Kunden mit Wechsel nach dem Data Act: Übergangszeitraum 30 Kalendertage, einmal verlängerbar alle Daten aus allen berechtigten Konten oder alle Daten eines Dienstes; laufende Service-Entgelte sowie CloudFront, Direct Connect, Snow Family und Global Accelerator nicht erfasst; Konto muss nicht geschlossen werden, beim EU-Wechsel sind die übertragenen Daten bis zum Abschluss zu löschen AWS News Blog, EC2 FAQ, EU Data Act Addendum
Microsoft Azure Support-Anfrage mit Subscription- oder Enrollment-ID, Starttermin und geschätzter Datenmenge; Gutschrift auf Antrag 60 Tage ab dem angegebenen Starttermin, längere Zeitpläne in der Anfrage begründen Übertragung über das Internet; danach alle Subscriptions des Kontos kündigen Microsoft Learn
Google Cloud Exit Notice per Formular; binnen 14 Tagen Zuweisung eines Billing-Support-Agenten 30 Tage, um die Migration zu beginnen, danach mindestens 30 Tage Migrationszeitraum alle Workloads und Daten des betreffenden Dienstes migrieren; Vertrag für diesen Dienst endet; Gutschrift auf der Schlussrechnung Google Cloud, Exit

Seit wann: AWS seit dem 05.03.2024, Google Cloud seit dem 12.01.2024 (Google Cloud Blog). Für AWS gilt beim EU-Wechsel nach dem Data Act das Addendum: Ist der Übergang in 30 Kalendertagen technisch nicht machbar, meldet AWS das binnen 14 Arbeitstagen und nennt einen Zeitraum von höchstens sieben Monaten. Es gilt für Konten mit einem EU-Mitgliedstaat als Kontoland und unterscheidet zwischen vollständigem Wechsel und dem Wechsel einzelner Dienste.

Für die parallele Nutzung gehen die Anbieter unterschiedlich weit über Art. 34 Abs. 2 hinaus:

Anbieter Angebot für parallele Nutzung Bedingungen Quelle
AWS ermäßigte Datentransferpreise für geeignete Anwendungsfälle auf Anfrage Kunden mit Anspruch nach dem EU Data Act Addendum AWS Global Network FAQ
Microsoft Azure Datentransfer zum Selbstkostenpreis, Erstattung ab der nächsten Rechnung Rechnungsadresse in EWR, EFTA oder UK; Internet-Egress über Routing Preference „ISP“; Ziel in derselben Organisation; CDN-Auslieferung ausgeschlossen; Support-Anfrage mit ASN des Zielendpunkts Microsoft Learn
Google Cloud Data Transfer Essentials: qualifizierter Multicloud-Traffic wird mit 0 berechnet (seit 10.09.2025) EU und UK; Opt-in; Workloads derselben Organisation bei zwei oder mehr Anbietern; übriger Traffic zu normalen Preisen Google Cloud Blog

Für die Planung folgt daraus: Bei den drei Hyperscalern ist der Egress des Wechsels unter den jeweiligen Bedingungen schon heute vermeidbar. Der 12. Januar 2027 ist vor allem bei anderen Anbietern relevant, etwa SaaS-Diensten, PaaS-Plattformen und kleineren Cloud-Anbietern, die bis dahin noch kostenbasierte Entgelte für Export und Wechsel berechnen dürfen.

Fristen und Vertragsinhalte beim Wechsel

Art. 25 legt fest, was ein Vertrag über Datenverarbeitungsdienste mindestens enthalten muss. Die Fristen:

Frist Wert Fundstelle
Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels höchstens zwei Monate Art. 25 Abs. 2 lit. d
Übergangszeitraum höchstens 30 Kalendertage ab Ablauf der Kündigungsfrist Art. 25 Abs. 2 lit. a
Mitteilung technischer Undurchführbarkeit binnen 14 Arbeitstagen nach Beantragung des Wechsels, mit Begründung Art. 25 Abs. 4
Alternativer Übergangszeitraum höchstens sieben Monate Art. 25 Abs. 4
Verlängerung durch den Kunden einmal, um einen Zeitraum, den der Kunde für angemessener hält Art. 25 Abs. 5
Datenabruf mindestens 30 Kalendertage nach dem Übergangszeitraum Art. 25 Abs. 2 lit. g
Löschung vollständig nach Ablauf des Abrufzeitraums, wenn der Wechsel erfolgreich war Art. 25 Abs. 2 lit. h

Zwischen Wechselverlangen und Ende des Übergangszeitraums liegen damit höchstens zwei Monate und 30 Kalendertage, wenn der Anbieter keine technische Undurchführbarkeit geltend macht und der Kunde nicht verlängert. Vereinfacht gerechnet: Ein Wechselverlangen Anfang Februar 2027 führt zu einem Übergang bis spätestens Anfang Mai 2027 und zu einem Datenabruf mindestens bis Ende Mai 2027. Der Vertrag kann kürzere Fristen und einen längeren Abrufzeitraum vorsehen.

Außerdem muss der Vertrag enthalten (Art. 25 Abs. 1 bis 3):

  • einen schriftlichen Vertrag, den der Kunde vor Unterzeichnung erhält und speichern kann
  • angemessene Unterstützung, Kontinuität des Dienstes und hohe Sicherheit während des Übergangs (Abs. 2 lit. a)
  • die Unterstützung der Ausstiegsstrategie des Kunden mit allen einschlägigen Informationen (Abs. 2 lit. b)
  • eine erschöpfende Liste der Daten und digitalen Vermögenswerte, die übertragen werden können, mindestens alle exportierbaren Daten (Abs. 2 lit. e)
  • eine erschöpfende Liste der ausgenommenen Datenkategorien, die den Wechsel nicht behindern dürfen (Abs. 2 lit. f)
  • die Wechselentgelte nach Art. 29 (Abs. 2 lit. i)
  • die Wahl des Kunden: Wechsel zu einem anderen Anbieter, in die eigene IT oder Löschung (Abs. 3)

Dazu kommen Informationspflichten: Verfahren, Methoden, Formate und bekannte Einschränkungen des Wechsels (Art. 26), vorvertraglich die Standarddienstentgelte, Entgelte bei vorzeitiger Kündigung und ermäßigte Wechselentgelte (Art. 29 Abs. 4) sowie Hinweise auf Dienste, deren Wechsel sehr kompliziert oder kostspielig ist (Art. 29 Abs. 5 und 6). Anbieter von IaaS müssen dem Kunden ermöglichen, beim neuen Anbieter Funktionsäquivalenz zu erreichen (Art. 30 Abs. 1). Die unverbindlichen Standardvertragsklauseln der Kommission für Cloud-Verträge bilden diese Punkte ab (Bundesnetzagentur).

Ausnahmen: maßgeschneiderte Dienste und Testversionen

Dienst Was nicht gilt Was weiter gilt Fundstelle
Maßgeschneidert: die meisten zentralen Funktionen auf die Bedürfnisse eines einzelnen Kunden zugeschnitten oder alle Komponenten für einen einzelnen Kunden entwickelt, und nicht im größeren kommerziellen Maßstab über den Dienstleistungskatalog angeboten Entgeltverbot (Art. 29), Funktionsäquivalenz (Art. 23 lit. d, Art. 30 Abs. 1), Interoperabilitätsnormen (Art. 30 Abs. 3) übrige Pflichten, etwa Vertragsklauseln nach Art. 25, offene Schnittstellen und Datenexport Art. 31 Abs. 1; FAQ der Kommission Nr. 52
Test- und Bewertungsversion, keine Vollversion, für begrenzte Zeit das gesamte Kapitel VI - Art. 31 Abs. 2

In beiden Fällen muss der Anbieter vor Vertragsschluss mitteilen, welche Pflichten nicht gelten (Art. 31 Abs. 3).

Geltungsbereich und Durchsetzung in Deutschland

Frage Antwort Fundstelle
Welche Dienste? Datenverarbeitungsdienste: IaaS, PaaS und SaaS Art. 2 Nr. 8, Erwägungsgrund 81
Welche Anbieter? unabhängig vom Ort der Niederlassung, wenn sie Kunden in der Union Dienste anbieten Art. 1 Abs. 3 lit. f
Welche Kunden? natürliche und juristische Personen mit Vertrag über einen Datenverarbeitungsdienst Art. 2 Nr. 30
Welche Verträge? seit 12.09.2025 neue und bestehende Art. 50; Bundesnetzagentur
Wer ist in Deutschland zuständig? Bundesnetzagentur § 2 DADG
Was passiert auf Beschwerde? Prüfung, Abhilfeverlangen, Anordnung; Zwangsgeld bis 500.000 € Art. 38 Data Act, § 9 DADG
Bußgelder für Kapitel VI bis 100.000 € etwa für das Aufzwingen von Wechselhindernissen nach Art. 23; bis 50.000 € etwa, wenn der Vertrag nach Art. 25 oder die Informationen nach Art. 26 nicht oder nicht vollständig bereitgestellt werden § 15 Abs. 2 Nr. 19 bis 21, Abs. 4 DADG

Das Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) ist Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung des Data Act (BGBl. 2026 I Nr. 157). Es wurde am 29.05.2026 verkündet und trat am Tag danach in Kraft.

Digital Omnibus: geplante Änderungen am Wechselrecht

Mit dem Digital Omnibus hat die Kommission am 19.11.2025 Änderungen am Data Act vorgeschlagen (COM(2025) 837, Verfahren 2025/0360(COD)). Für den Anbieterwechsel sieht der Vorschlag einen neuen Art. 31 Abs. 1a und 1b vor:

Vorschlag Inhalt
Maßgeschneiderte Nicht-IaaS-Dienste Bei Verträgen bis einschließlich 12.09.2025 gilt Kapitel VI nicht, mit Ausnahme von Art. 29 und Art. 34
Anbieter, die KMU oder Small Mid-Caps sind gleiche Ausnahme für Nicht-IaaS-Dienste aus Verträgen bis einschließlich 12.09.2025, ebenfalls mit Ausnahme von Art. 29 und Art. 34
Klauseln entgegen Art. 29 Abs. 1 bis 3 gelten in diesen Altverträgen als nichtig
Verträge mit fester Laufzeit ausdrückliche Erlaubnis verhältnismäßiger Entgelte bei vorzeitiger Kündigung (Nicht-IaaS)

Die Begründung des Vorschlags nennt als Ziel, Lock-in „particularly switching and egress charges“ weiterhin zu beseitigen. Das Entgeltverbot ab dem 12.01.2027 bliebe damit unverändert.

Stand Oktober 2026 ist der Vorschlag nicht verabschiedet. Im Parlament liegt seit dem 22.06.2026 ein Berichtsentwurf vor, zu dem über 1.750 Änderungsanträge eingereicht wurden. Die Abstimmung über ein Verhandlungsmandat des Rates im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) wurde abgesagt (Europäisches Parlament, Legislative Train, aktualisiert 20.09.2026; Legislative Observatory).

Checkliste für einen Cloud-Exit im Jahr 2027

  1. Vertrag gegen Art. 25 prüfen: Kündigungsfrist, Übergangszeitraum, Abrufzeitraum, Liste der exportierbaren Daten, ausgenommene Datenkategorien, Wechselentgelte.
  2. Einstufung klären: Gilt der Dienst als maßgeschneidert nach Art. 31 Abs. 1? Der Anbieter muss das vor Vertragsschluss mitgeteilt haben.
  3. Zeitpunkt wählen: Berechnet ein Anbieter bis zum 12.01.2027 noch kostenbasierte Wechselentgelte und bietet kein Exit-Programm an, kann der Datentransfer nach dem Stichtag gelegt werden. Bei einem Wechsel über den Stichtag die Abrechnung vorab schriftlich klären.
  4. Exit-Programme nutzen: bei AWS den Antrag mindestens zwei Monate vorher stellen, bei Azure das 60-Tage-Fenster und die Kündigung aller Subscriptions einplanen, bei Google Cloud die Exit Notice und die Migration aller Workloads des Dienstes.
  5. Daten vollständig erfassen: Datenmengen je Dienst, Metadaten, Konfigurationen, Zugriffsrechte und virtuelle Maschinen als digitale Vermögenswerte.
  6. Laufende Kosten einplanen: Standarddienstentgelte während Kündigungsfrist und Übergangszeitraum, Parallelbetrieb, Laufzeitverpflichtungen und Entgelte bei vorzeitiger Kündigung.
  7. Wechsel und parallele Nutzung trennen: Was nach dem Umzug als Verbindung zwischen zwei Anbietern bestehen bleibt, ist parallele Nutzung und darf Kosten verursachen.
  8. Abruf und Löschung absichern: Abrufzeitraum von mindestens 30 Kalendertagen für Kontrollen nutzen, Löschung bestätigen lassen.
  9. Wechselverlangen dokumentieren: schriftlich und über den vertraglich vorgesehenen Weg, damit der Fristbeginn nachweisbar ist.
  10. Bei Verstößen: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur.

Begriffe: amtliche deutsche und englische Fassung

Deutsch (amtlich) Englisch (amtlich) Fundstelle
Datenverarbeitungsdienst data processing service Art. 2 Nr. 8
digitale Vermögenswerte digital assets Art. 2 Nr. 32
IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten on-premises ICT infrastructure Art. 2 Nr. 33
Wechsel switching Art. 2 Nr. 34
Datenextraktionsentgelte data egress charges Art. 2 Nr. 35
Wechselentgelte switching charges Art. 2 Nr. 36
Standarddienstentgelte standard service fees Art. 2 Nr. 36, Erwägungsgrund 89
Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung early termination penalties Art. 2 Nr. 36
Funktionsäquivalenz functional equivalence Art. 2 Nr. 37
exportierbare Daten exportable data Art. 2 Nr. 38
Kündigungsfrist notice period Art. 25 Abs. 2 lit. d
Übergangszeitraum transitional period Art. 25 Abs. 2 lit. a
Datenabruf, Abrufzeitraum data retrieval, retrieval period Art. 25 Abs. 2 lit. g
parallele Nutzung in-parallel use Art. 34

Die deutsche Fassung verwendet „Datenextraktionsentgelte“, nicht „Egress-Gebühren“. Definiert sind sie als „Datenübertragungsentgelte“ für die Extraktion in die Systeme anderer Anbieter oder in eigene IKT-Infrastruktur.

Stand und Methodik

  • Erhebung: 13. Oktober 2026.
  • Rechtstext: Verordnung (EU) 2023/2854 in der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung (ABl. L vom 22.12.2023), deutsche und englische Sprachfassung, Artikel und Erwägungsgründe wörtlich abgeglichen. Jede Aussage ist mit Artikel, Absatz und Buchstabe oder Erwägungsgrund belegt.
  • Auslegungshilfen: FAQ der Kommission zum Data Act, Version 1.4 vom 22.01.2026; Seite „Data Act explained“ der Kommission (Stand 15.12.2025); Informationen der Bundesnetzagentur zum Anbieterwechsel.
  • Deutschland: Gesetz zur Durchführung des Data Act mit dem DADG, BGBl. 2026 I Nr. 157 vom 29.05.2026.
  • Digital Omnibus: Vorschlag COM(2025) 837 vom 19.11.2025; Verfahrensstand nach Legislative Train (20.09.2026) und Legislative Observatory (13.10.2026).
  • Anbieter: Programmseiten, FAQ und Vertragsdokumente von AWS, Microsoft und Google, abgerufen am 13.10.2026; Daten der Änderungen wie auf den Seiten angegeben.
  • Rechenbeispiel: AWS Price List API für eu-central-1, Veröffentlichung 16.09.2026; Listenpreise in US-Dollar zzgl. USt., ohne Freikontingent und ohne individuelle Rabatte.
  • Irrtümer: Die genannten Irrtümer stammen aus den Suchergebnissen zu „data act wechselentgelte“, „data act egress gebühren“, „egress gebühren abgeschafft 2027“ und den englischen Entsprechungen am 13.10.2026.

Tabellen und Zahlen dürfen mit Quellenangabe und Link auf diesen Beitrag weiterverwendet werden.

Unser Vorgehen bei WZ-IT

WZ-IT begleitet den Wechsel aus der Hyperscaler-Cloud von der Kosteneinschätzung bis zum Betrieb der Zielumgebung.

  1. Erstgespräch: Im kostenlosen Erstgespräch klären wir Anbieter, genutzte Dienste, Datenmengen und Zeitplan.
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  3. Migration: Den Zeitplan richten wir an Kündigungsfrist, Übergangszeitraum, Abrufzeitraum und dem Exit-Programm des Anbieters aus, etwa bei AWS zu Hetzner, Azure zu Hetzner oder Google Cloud zu Hetzner.
  4. Betrieb: Die Zielumgebung betreiben wir auf Wunsch über Managed Operations.

Für Dienste, die WZ-IT selbst betreibt, ist der standardisierte Datenexport kostenfrei. Verfahren, Formate und Fristen stehen auf der Seite Datenportabilität und Anbieterwechsel.

Weiterführende Guides

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Quellen

Timo Wevelsiep

Geschrieben von

Timo Wevelsiep

Co-Founder & CEO

Co-Founder von WZ-IT. Spezialisiert auf Cloud-Infrastruktur, Open-Source-Plattformen und Managed Services für KMUs und Enterprise-Kunden weltweit.

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